rung und die damit verbundene Sonderbehandlung auf Grund der Gruppenzugehörigkeit – hier des Alters – allgemein unzulässig ist.18 Die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal ist nicht absolut unzulässig. Die Vermutung der Diskriminierung kann widerlegt und damit eine Sonderbehandlung auf der Grundlage eines Merkmals gerechtfertigt werden.19 Dem Gemeinwesen obliegt in diesem Falle aber eine qualifizierte Begründungs- pflicht20; sachliche und vernünftige Gründe für den Grundrechtseingriff genügen nicht, es sind «triftige und ernsthafte Gründe»21 notwendig: