Das Diskriminierungsverbot soll einerseits den Mitgliedern bestimmter gesellschaftlicher Gruppen (hier ältere Menschen) unmittelbar Schutz vor Ausgrenzung und Herabwürdigung gewährleisten und andererseits – in einer längerfristigen Perspektive – verhindern, dass sich gesellschaftliches Denken mit stereotypen Rollenzuteilungen entwickelt, das sich zum Nachteil, dieser Gruppen in rechtlichen Regelungen niederschlägt.17 Der Schutz von Art. 8 Abs. 2 BV beschränkt sich nicht auf das Verbot einer diskriminierenden Behandlung wegen der Gruppenzugehörigkeit im Einzelfall, sondern begründet die Vermutung, dass die Anknüpfung an das Merkmal verbotener Diskriminie-