2.2 Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot Gesetzliche Altersgrenzen führen dazu, dass Menschen alleine auf Grund ihres Alters (d.h. des Merkmals Alter) ungleich behandelt werden.14 Die Verfassungsmässigkeit von Altersschranken beurteilt sich somit hauptsächlich auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet ausdrücklich die Diskriminierung auf Grund des Alters. Das Merkmal des Alters wurde erst während der parlamentarischen Beratungen in die BV aufgenommen.15 Der Diskriminierungsschutz der Bundesverfassung geht diesbezüglich teilweise über den Schutz des Völkerrechts hinaus.16