Die Begrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grund des Alters ist geeignet, in die grundrechtlichen Positionen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV4) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) einzugreifen. Nun sind sowohl im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, als auch im öffentlichen Dienstrecht5 Altersgrenzen für die Anstellung (im Sinne des Pensionierungsalters und in der Form der gesetzlichen oder vertraglichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses beim Erreichen eines bestimmten Alters) bekannt und grundsätzlich auch unbestritten. Auf die Untersuchung der Verfassungsmässigkeit der Altersgrenzen im Anstellungsverhältnis wird vorliegend verzichtet. Die Untersuchung beschränkt sich