Eine Altersgrenze für die Ausübung von Tätigkeiten in der amtlichen Vermessung bzw. für die Eintragung in das Geometerregister wäre zulässig und würde insbesondere das Diskriminierungsverbot nicht verletzen, wenn das Höchstalter adäquat angesetzt würde (mind. 70 Jahre). Sie müsste auf Gesetzesstufe verankert werden.