Für Altersgrenzen bei der Berufsausübung wird vorausgesetzt, dass diese (kumulativ) qualifiziert begründet und gerechtfertigt werden können, weder bestehende Stigmatisierungen der älteren Menschen fördern noch neue Stigmatisierungen hervorrufen und einen grundsatzkonformen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen (was bei Massnahmen, die ausschliesslich dem Polizeigüterschutz dienen, immer zutrifft). Eine Altersgrenze für die Ausübung von Tätigkeiten in der amtlichen Vermessung bzw. für die Eintragung in das Geometerregister wäre zulässig und würde insbesondere das Diskriminierungsverbot nicht verletzen, wenn das Höchstalter adäquat angesetzt würde (mind. 70 Jahre).