36 der Bundesverfassung (BV). Für Altersgrenzen bei der Berufsausübung wird vorausgesetzt, dass diese (kumulativ) qualifiziert begründet und gerechtfertigt werden können, weder bestehende Stigmatisierungen der älteren Menschen fördern noch neue Stigmatisierungen hervorrufen und einen grundsatzkonformen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen (was bei Massnahmen, die ausschliesslich dem Polizeigüterschutz dienen, immer zutrifft).