{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\n6.1.2 Wegfall von Eintragungsvoraussetzungen\nWenn Eintragungsvoraussetzungen wegfallen, so muss die Geometerkommission zwingend die\nLöschung aus dem Geometerregister verfügen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a GeomV). Die Verordnung lässt\nder Geometerkommission – wie bei den anderen in der GeomV aufgeführten Löschungsgründen –\ndiesbezüglich kein Ermessen.\nGrundsätzlich ist es unbeachtlich, auf welchem Weg die Geometerkommission vom Löschungsgrund\nerfährt, d.h. ob die im Register eingetragene Person dies in Wahrnehmung der Selbstdeklarations-\npflicht98 mitteilt, ob eine Mitteilung der kantonalen Vermessungsaufsicht oder der Strafverfolgungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 GeomV) erfolgt oder ob sich die Tatsache aus eigener Wahrnehmung der\nGeometerkommission – beispielsweise auf der Grundlage einer Inspektion (Art. 23 GeomV) – ergibt.\nWesentlich ist, dass der Löschungsgrund in den Akten zweifelsfrei belegt ist. Bei den Löschungsgründen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d GeomV ist dies unproblematisch. Ebenfalls unproblematisch ist es\nbeim Wegfall von Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Bst. a und b GeomV. Bei der Frage,\nob eine strafrechtliche Verurteilung mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar ist, besteht\ndemgegenüber für die Geometerkommission ein kleiner Ermessensspielraum.99 Problematisch ist\ndemgegenüber der Wegfall der Befähigung zur selbstständigen Berufsausübung (Art. 17 Bst. d\nGeomV). Hier dürften seitens der Geometerkommission in der Regel weitere Abklärungen (Einholen\nvon Auskünften und Unterlagen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. j GeomV bei der betroffen Person;\nAuftrag an kantonale Vermessungsaufsicht gemäss Art. 23 GeomV) notwendig sein. Allenfalls drängt\nsich eine Inspektion (Art. 23 GeomV) auf.\nWenn die Geometerkommission den Verdacht hat, eine Eintragungsvoraussetzung sei weggefallen,\nist sie verpflichtet, die Sache von Amtes wegen abzuklären.\n\n6.2 Disziplinarrecht\nBereits der Gesetzgeber hat ein Disziplinarrecht für die im Register eingetragenen Personen vorgesehen (Art. 41 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. f. GeoIG), welches in einem Zusammenhang mit den ebenfalls zu statuierenden Berufspflichten (Art. 41 Abs. 3 Bst. g GeoIG) steht.100 In der Geometerverordnung werden die Berufspflichten (Art. 22 GeomV) sowie das Disziplinarrecht (Art. 25-28 GeomV) ausführlich geregelt.\nDer einzige Grund zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens (Art. 25 Abs. 1 GeomV) und zur Verhängung von Disziplinarmassnahmen (Art. 26 Abs. 1 GeomV) ist die Verletzung von Berufspflichten.\nAuch die als separater Disziplinarfall genannte Verweigerung des Inspektionsrechts stellt letztlich eine\nVerletzung einer Berufspflicht dar (Art. 22 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 23 GeomV).\nIm Rahmen eines förmlich eröffneten Disziplinarverfahrens kann die Geometerkommission bestimmte\nUntersuchungshandlungen durchführen (Art. 25 Abs. 4 GeomV). Sie kann die Durchführung an Ausschüsse delegieren (Art. 32 Abs. 2 GeomV).\nIn der Aufsichtstätigkeit der Geometerkommission gibt es Vorstufen der Disziplinaraufsicht, die ausserhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens stehen (allenfalls vor dem Verfahren). Diese dienen\neinerseits der normalen Aufsichtstätigkeit und andererseits – ähnlich wie die polizeiliche Vorermittlung\n– der Abklärung der Frage, ob überhaupt ein genügender Anfangsverdacht für die Eröffnung eines\nförmlichen Disziplinarverfahrens (Art. 25 Abs. 1 GeomV) besteht:\n– Schriftliche Anfrage an eine im Register eingetragene Person mit der Bitte um Erteilung von\nAuskünften oder Zustellung von Unterlagen (Art. 22 Abs. 1 Bst. f GeomV);\n– Durchführung einer Inspektion (Art. 23 GeomV);\n– Meldungen von Behörden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GeomV.\n\n98 Vgl. vorstehend Ziffer 6.1.1.\n99 Nicht hinsichtlich der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung, aber hinsichtlich der Relevanz des Delikts für die Tätigkeit\nin der amtlichen Vermessung.\n100 Vgl. Botschaft GeoIG (Fn. 48), BBl 2006 7818, S. 7873 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 22\nGutachten Daniel Kettiger\n\nDie Geometerkommission – oder in ihren Auftrag die kantonale Vermessungsaufsicht – kann jederzeit\nund auch ohne bestimmten Grund (d.h. auch im System einer zufallsgenerierten Stichprobe) Inspektionen durchführen.\nWenn eine im Register eingetragene Person den Wegfall einer Eintragungsvoraussetzung nicht von\nsich aus meldet, so stellt dies eine Verletzung einer Berufspflicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. f GeomV)101 und\ndamit gleichzeitig auch einen Disziplinartatbestand dar. Die Geometerkommission kann ein Disziplinarverfahren eröffnen, wenn ein erhärteter Verdacht besteht, dass die Selbstdeklaration unterlassen\nwurde. Gleiches gilt auch, wenn der Verdacht besteht, eine im Register eingetragene Person habe\nihre Weiterbildungspflicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. g GeomV) erheblich vernachlässigt und weise deshalb\nnicht mehr den notwendigen Ausbildungsstand auf.\nWenn die Geometerkommission Grund zur Annahme hat, dass Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sein könnten, aber dies nicht gemeldet wurde, oder dass die Weiterbildungspflicht vernachlässigt wurde, steht es ihr somit grundsätzlich frei, ob sie zuerst Vorabklärungen durchführen oder gleich\nein Disziplinarverfahren eröffnen und die Frage im Rahmen des Disziplinarverfahrens klären will.\n\n"}