{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\nöffentlichen Dienstrecht. Solange eine Altersgrenze für Freiberufliche nicht unter dem Pensionierungsalter liegt, erfolgt mit der Einführung der Altersgrenze im Grunde genommen nur eine Gleichstellung zwischen Freiberuflern und Angestellten in der amtlichen Vermessung. Da es für Freiberufler\nnicht immer einfach ist, Alterskapital anzuhäufen, ist es für diese allenfalls wirtschaftlich erforderlich,\nlänger zu arbeiten als Angestellte.91 Eine Altersgrenze bei 70 oder 75 Jahren ist aber auch unter diesem Aspekt zumutbar.\nDie zusätzlichen Voraussetzungen92 für eine Altersgrenze sind ebenfalls gegeben. Eine Altersgrenze\nin der amtlichen Vermessung lässt sich – wie aufgezeigt – qualifiziert begründen. Eine neue oder\nzusätzliche Stigmatisierung älterer Menschen findet nicht statt, weil der allenfalls mit 70 oder 75 Jahren erzwungene Berufsausstieg sozialadäquat ist – die meisten Menschen sind in diesem Alter längst\naus dem ordentlichen Erwerbsleben ausgeschieden. Letztlich sind Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit\nim Sinne des Polizeigüterschutzes immer grundsatzkonform.93\nEine Altersgrenze für die Tätigkeit in der amtlichen Vermessung müsste auf Gesetzesstufe – am besten als Ergänzung von Art. 41 GeoIG – verankert werden.94\n\n6 Handhabung des geltenden Rechts durch die Geometerkommission\n6.1 Eintragungsvoraussetzungen\n6.1.1 Grundsätzliches\nArt. 17 GeomV legt die Voraussetzungen der Eintragung in das Geometerregister und damit – da die\nEintragung Voraussetzung zur Berufsausübung ist (Art. 41 Abs. 1 GeoIG) – auch die Voraussetzungen zur Berufsausübung fest. Zusätzlich zur fachlichen Voraussetzung des Besitzes des Patents als\nIngenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer (Art. 17 Bst. a GeomV) kennt das Geoinformationsrecht noch drei persönliche Voraussetzungen, nämlich die volle Handlungs- und Urteilsfähigkeit\n(Art. 17 Bst. b GeomV), die Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Art. 17 Bst. d\nGeomV)95 und das Fehlen von strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Art. 17 Bst. c GeomV). Damit eine Eintragung in das Geometerregister erfolgen kann, müssen\ndiese Voraussetzungen nachgewiesen werden (Art. 18 Abs. 2 GeomV). Die Voraussetzungen müssen\nzudem während der gesamten Dauer der Eintragung und damit der Tätigkeit in der amtlichen Vermessungen erfüllt sein; der Wegfall einer einzigen Voraussetzung führt zur Löschung aus dem Register (Art. 19 Abs. 1 Bst. a GeomV)96. Das Geometerrecht setzt hinsichtlich des Weiterbestands der\nEintragungsvoraussetzungen grundsätzlich auf Selbstdeklaration: Nach der hier vertretenen Auffassung sind im Geometerregister eingetragene Personen verpflichtet, der Geometerkommission von\nsich aus mitzuteilen, wenn Eintragungsvoraussetzungen wegfallen. Dies ergibt sich inhärent aus\ndem Registersystem sowie ausdrücklich aus der Wahrheitspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. j GeomV). Das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung als solches ist ein\nLöschungsgrund und löst das Verwaltungsverfahren auf Löschung aus dem Register aus (Art. 19\nGeomV), welches mit der Löschungsverfügung endet; es stellt aber keinen Disziplinartatbestand dar.\nEs ist wichtig, klar zwischen dem Verfahren zur Löschung des Registereintrags (Art. 19 GeomV) und\ndem Disziplinarverfahren (Art. 25 GeomV) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt.97 Das Disziplinarverfahren unterscheidet sich vom Löschungsverfahren auch dadurch,\ndass es – unter Mitteilung an die betroffene Person – immer förmlich eröffnet werden muss (Art. 25\nAbs. 1 GeomV) und dass die betroffene Person immer zur Stellungnahme eingeladen werden muss\n(Art. 25 Abs. 2 GeomV).\nDer einzige Berührungspunkt der beiden Verfahren ist der, dass im Falle einer Disziplinarverfügung,\nmit der ein befristetes oder unbefristetes Berufsausübungsverbot (Art. 26 Abs. 1 Bst. d und e GeomV)\nangeordnet wird, in der gleichen Verfügung auch die Löschung aus dem Register (Art. 19 Abs. 1\n\n91 Vgl. dazu auch BGE 124 I 297, E.4c bb, S. 303.\n92 Vgl. vorstehend Ziffer 2.4.\n93 Vgl. VALLENDER (Fn. 40), Rz. 50.\n94 Dies ergibt sich u.a. aus Art. 36 Abs. 1 BV.\n95 Vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 3.\n96 Dazu nachfolgend Ziffer 6.1.2.\n97 Vgl. Botschaft GeoIG (Fn. 48), BBl 2006 7818, S. 7874: «Weitere Vorteile dieser Lösung sind die klare Trennung zwischen\nAusbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen, …»\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 21\nGutachten Daniel Kettiger\n\nBst. b GeomV) angeordnet werden kann, da es sich um eine zwingende (gesetzliche) Folge des\nBerufsausübungsverbots handelt.\n\n"}