{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\n5 Mögliche Regelung de lege ferenda für die Schweiz\nDie Frage, ob für die Berufsausübung in der amtlichen Vermessung eine verfassungskonforme Altersgrenze eingeführt werden kann, muss auf dem Raster der Voraussetzungen für Altersgrenzen in der\nBerufsausübung86 geprüft werden.\nWie vorstehend dargestellt wurde, besteht an die amtliche Vermessung ein hoher bis sehr hoher Qualitätsanspruch.87 Eine Altersgrenze im Sinne des Polizeigüterschutzes würde somit einen legitimen\nZweck zur Ungleichbehandlung darstellen und Art. 8 Abs. 2 BV nicht grundsätzlich widersprechen. Die\nGewährleistung der Sicherheit im Rechtsverkehr, insbesondere im Grundstückverkehr, stellt ein sehr\nwichtiges und gewichtiges öffentliches Interesse dar, und der Schutz der betroffenen Privaten in ihren\nEigentumsrechten dient dem Grundrechtsschutz.88 Die Erfordernisse von Art. 36 Abs. 2 BV für den\nGrundrechtseingriff sind somit gegeben.\nEine generelle Altersgrenze scheint ab einem entsprechend gut begründeten Alter grundsätzlich dazu\ngeeignet, eine Absicherung vor den durch die mit dem Alter abnehmenden körperlichen und geistigen\nLeistungsfähigkeit der Berufsausübenden ausgehenden Qualitätseinbussen zu bieten; dafür finden\nsich insbesondere auch Hinweise in der Rechtsprechung der Schweiz und Deutschlands.89 Die\nHerausforderung beim Festlegen einer Altersgrenze wird somit sein, das notwendige Höchstalter zu\nbestimmen. Bei der amtlichen Vermessung gilt es diesbezüglich im Lichte von Art. 41 Abs. 1 GeoIG\nund Art. 44 Abs. 2 VAV zu berücksichtigen, dass die durch den Registereintrag berechtigte Person die\nArbeiten persönlich ausführen muss oder durch Hilfspersonal unter der unmittelbaren Aufsicht bzw.\nunter eigener Mitwirkung ausführen lassen muss. Dies erfordert eine genügende körperliche Leistungsfähigkeit für das Vornehmen von Feldarbeiten oder doch für deren Überwachung unmittelbar\nvorort (im Feld). Gleichzeitig erfordern der hohe Technisierungsgrad und die rasche technologische\nEntwicklung ein hohes Mass an geistigen Fähigkeiten, namentlich auch an Lernfähigkeit, da man sich\nbei den Arbeiten in der amtlichen Vermessung trotz der gesetzlichen Methodenfreiheit (Art. 8 Abs. 3\nGeoIG) der Technologisierung faktisch kaum entziehen kann. Die Anforderungen an die «berufliche\nFitness» sind somit bei der amtlichen Vermessung höher anzusetzen als beim Notariat oder im\nKaminfegergewerbe, insgesamt wohl mindestens so hoch wie bei der chirurgischen Medizin.\nHinsichtlich der Erforderlichkeit einer Altersgrenze gilt es Alternativen der Qualitätssicherung im Alter\nzu prüfen. Eine regelmässige individuelle Überprüfung des körperlichen und geistigen Gesundheitszustands, wie ihn das Bundesgericht als Alternative zu den Altersgrenzen im Notariat sieht,90 fällt weg.\nEinerseits ist ein derartiger Gesundheitscheck kaum praktikabel und andererseits kann mit einem\nblossen Gesundheitscheck die «berufliche Fitness» hinsichtlich der amtlichen Vermessung in wichtigen Bereichen (z.B. Stand der Weiterbildung) nicht beurteilt und damit auch nicht gewährleistet werden. Die einzige valable Alternative zu einer generellen Altersgrenze wäre eine verpflichtende, zur\nErhaltung des Registereintrags notwendige periodische Weiterbildung (Weiterbildungspflicht). Die\nUmsetzung einer Weiterbildungspflicht würde aber bedingen, dass ein entsprechendes anerkanntes\nWeiterbildungsangebot besteht. Dies ist zurzeit nicht der Fall. Zudem wird mit der Weiterbildung der\nAspekt der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Insgesamt erscheint somit eine Altersgrenze als erforderlich. Vor der Einführung einer Altersgrenze sollte aber die Alternative einer Weiterbildungspflicht (allenfalls in Kombination mit einem Gesundheitscheck) nochmals vertieft geprüft und\nauch mit den Fachverbänden diskutiert werden. Diese hätten voraussichtlich das Weiterbildungsangebot zu gewährleisten.\nMithin stellt sich noch die Frage der Zumutbarkeit. Eine Altersgrenze für freischaffende Ingenieur-\nGeometerinnen und Ingenieur-Geometer erscheint insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 44\nAbs. 2 VAV als zumutbar. Für die gemäss Art. 44 Abs. 2 Bst. a VAV im Anstellungsverhältnis zu\neinem Kanton oder zu einer Gemeinde in der amtlichen Vermessung tätigen Personen besteht nämlich bereits heute eine Altersgrenze im Pensionierungsalter entsprechend dem anzuwendenden\n\n86 Vgl. vorstehend Ziffer 2.4.\n87 Vgl. vorstehend Ziffer 3.\n88 CAROSIO/NEF (Fn. 49), S. 13.\n89 In diesem Sinne auch BGE 124 I 297, E. 4c, S. 301.\n90 Vgl. BGE 133 I 259, E. 4.2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 20\nGutachten Daniel Kettiger\n\n"}