{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\nund Abschlüsse (Matura, Hochschulstudium, Praktikum, Geometerprüfung) eingeschränkt. Nach oben\nbestehen zwei inhärente Schranken, die mit dem Alter zusammenhängen:\n– Handlungs- und Urteilsfähigkeit (Art. 17 Bst. b GeomV): Die Eintragung in das Geometerregister\nerfordert volle Handlungs- und Urteilsfähigkeit. Diese kann durch vorwiegend altersbedingte\nbzw. in höherem Alter auftretende psychische Erkrankungen (Alzheimer, Demenz, etc.) nicht\nmehr gegeben sein.\n– Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV): Ebenfalls erforderlich ist, dass die im Geometerregister eingetragene Personen «fähig sind, den Geometerberuf eigenverantwortlich auszuüben». Dies erfordert einerseits, dass die fachlichen Entscheide\nunabhängig gefällt werden können, unbesehen davon, ob die Person in einem privaten Unternehmen oder einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt ist.51 Andererseits muss diese Vorschrift\nauch im Lichte von Art. 41 Abs. 1 GeoIG und Art. 44 Abs. 2 VAV betrachtet werden, welche für\ndie Ausführung von bestimmten Arbeiten der amtlichen Vermessung besondere berufliche\nBefähigung voraussetzen. Diese Arbeiten müssen grundsätzlich durch eine im Register eingetragene Person persönlich oder doch unter deren unmittelbaren Aufsicht bzw. deren Mitwirken\nerfolgen. Feldarbeiten wie Auswertungen dürfen somit nicht vollumfänglich dem Hilfspersonal\nüberlassen werden. Dies bedeutet aber hinsichtlich der Befähigung zur eigenverantwortlichen\nBerufsausübung gemäss Art. 17 Bst. d GeomV, dass die einzutragende Person von ihrer physischen und psychischen Verfassung und von ihrem Ausbildungsstand her in der Lage sein\nmuss, alle Arbeiten der amtlichen Vermessung persönlich auszuführen oder doch mindestens\nvorort kompetent zu begleiten.\n\n4 Rechtsvergleichende Betrachtungen\n4.1 Vergleich mit anderen Berufsgruppen\n4.1.1 Anwältinnen/Anwälte\nFür Anwältinnen und Anwälte besteht in der Schweiz keine Altersgrenze. Dies ist hinsichtlich der Frage einer Altersgrenze in der amtlichen Vermessung deshalb von Bedeutung, weil sich das System der\nBerufszulassung mittels eines Registereintrags primär an dem für die Anwältinnen und Anwälte\ngeltenden Recht orientiert.52\n\n4.1.2 Ärztinnen/Ärzte\nFür Ärztinnen und Ärzte gilt in der Schweiz ebenfalls keine Altersgrenze. In seiner Botschaft zur Totalrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) schlug der Bundesrat eine Regelung vor, nach\nwelcher der Kontrahierungszwang der Versicherer mit den Leistungserbringern im ambulanten\nBereich, welche über 65 Jahre alt sind, aufgehoben werden sollte.53 Es ging somit nicht um eine\ngenerelle Altersgrenze für die ärztliche Tätigkeit, sondern nur um eine Altergrenze für die Kassenleistung. Der Bundesrat begründete seinen Antrag mit den im Alter abnehmenden intellektuellen und\ngeistigen Fähigkeiten und mit dem Rückstand in der Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Techniken.54 Die Gesetzesänderung wurde so nicht umgesetzt. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die vom Bundesrat beantragte, vom Parlament aber verworfene Regelung sei im\nLichte von Art. 8 Abs. 2 BV verfassungskonform.55\nIn Deutschland bestanden verschiedene Regelungen mit Altersschranken für Ärztinnen und Ärzte.\n1992 wurde eine Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte der Krankenkassen eingeführt.56\n\n51 Vgl. Botschaft GeoIG, BBl 2006 7817, S. 7873.\n52 Vgl. Botschaft GeoIG, BBl 2006 7817, S. 7873: «Eine Anlehnung an die Regelung bei den Anwältinnen und Anwälten\ndrängt sich sachlich auf, da bei beiden Berufsgruppen Private mit der Ausführung hoheitlicher, rechtlich relevanter Tätigkeiten betraut werden.»; Erläuternder Bericht Verordnungsrecht zum Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 30. November\n2006 (Stand Mai 2008), S. 55.\n53 Vgl. WALDMANN (Fn. 11), S. 479 f.\n54 Vgl. Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. September 2001,\nBBl 2001 741, S. 782.\n55 Vgl. WALDMANN (Fn. 11), S. 480.\n56 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (GSG\n1993), welche seit dem 14. November 2003 in § 95 Abs. 7, Satz 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu\nfinden war.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 17\nGutachten Daniel Kettiger\n\n"}