{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\n3 Geltendes Berufsrecht in der amtlichen Vermessung\nEines der Hauptanliegen der Bundesgesetzgebung über die amtliche Vermessung ist die Sicherstellung einer hohen Qualität im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und im Interesse der betroffenen Personen. Dies wurde bereits bei der Schaffung eines neuen Verfassungsartikels zur Vermessung (Art. 75a BV) ausdrücklich festgehalten.47 In den Materialien zum GeoIG wurde diesbezüglich\nfolgendes ausgeführt:\n«Die mit der Durchführung der amtlichen Vermessung betrauten Ingenieur-Geometer üben im öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit aus und sind in diesem Rahmen als Personen öffentlichen\nGlaubens zu betrachten. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben in den Verantwortungsbereich\nvon Privaten wird der Staat von der Ausführung von Verwaltungsaufgaben entlastet. Die Ausgliederung\nvon Teilen der Verwaltungstätigkeit erweist sich jedoch nur dann als erfolgreich, wenn die von den Privaten geleistete Arbeit bestimmten Qualitätsvorgaben entspricht. Der Staat hat insbesondere sicherzustellen, dass die Privaten über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, um die ihnen übertragenen Arbeiten\nprofessionell auszuführen. Mit dem Geometer-Patent, dem damit verbundenen Staatsexamen und dem\nRegistereintrag wird bei der amtlichen Vermessung ein Mindeststandard an fachlichen und persönlichen\nKompetenzen durchgesetzt. Eine Ingenieur-Geometerin oder ein Ingenieur-Geometer muss zudem in der\nLage sein, die Arbeiten der amtlichen Vermessung selbständig auszuführen. Dies heisst, dass die fachlichen Entscheide unabhängig gefällt werden können, unbesehen davon, ob sie oder er in einem privaten\nUnternehmen oder einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt ist. Auch die in den staatlichen Organen\nder amtlichen Vermessung an entscheidender Stelle tätigen Amtspersonen müssen über das Patent verfügen.»48\n\nIm Vorfeld der Gesetzgebungsarbeiten wurde zu den beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung\nvon Arbeiten der amtlichen Vermessung ein ETH-Gutachten49 erstellt, welches im Kern zu folgenden\nErkenntnissen gelangte:\n«Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Amtlichen Vermessung um ein anspruchsvolles Unternehmen handelt. Der korrekte Arbeitsablauf erfordert den Einsatz von kompetenten\nFachleuten. Diese müssen über das theoretische Grundwissen verfügen und in der Lage sein, selbständig Feldarbeiten zu organisieren und durchzuführen. Zudem müssen sie befähigt sein, auftauchende\nRechtsfragen zu erkennen und richtig einzuordnen. Es sind besonders drei Gründe, weshalb der Arbeitsqualität bei der Amtlichen Vermessung eine grosse Bedeutung zukommt. Erstens stehen dingliche Rechte an Immobilien zur Diskussion, welche einen besonderen verfassungsmässigen Schutz geniessen\n(Art. 26 BV). Zweitens nehmen die Grenzen in den Plänen der Amtlichen Vermessung am öffentlichen\nGlauben des Grundbuchs teil. Nachträgliche Korrekturen von Vermessungsfehlern sind nur begrenzt\nmöglich und mit einem grossen Aufwand verbunden. Drittens muss der Bürger darauf vertrauen können,\ndass die öffentlichen Register fachgerecht und sorgfältig geführt werden. Denn dingliche Rechte sind als\nunverjährbare Rechte auf lange Dauer angelegt. Infolgedessen können Fehler bei der Amtlichen Vermessung für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen haben.»50\n\nZur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen\nund Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 GeoIG). Diese Regelung wird in Art. 44 VAV teilweise\nnoch genauer ausgeführt. In das Geometerregister eingetragen werden Personen, die (kumulativ) das\nPatent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer besitzen, die handlungs- und urteilsfähig\nsind, die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind, oder deren Eintrag im Strafregister entfernt ist; und die fähig sind, den\nGeometerberuf eigenverantwortlich auszuüben (Art. 17 GeomV).\nDas geltende Recht für die Berufszulassung in der amtlichen Vermessung enthält somit keine ausdrückliche Altersgrenze. Inhärent enthalten aber die Zulassungsvorschriften Einschränkungen, die das\nAlter betreffen. Nach unten wird das Alter für den Berufszugang durch die erforderlichen Ausbildungen\n\n46 Vgl. VALLENDER (Fn. 40), Rz. 50.\n47 Vgl. Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14.\nNovember 2001, BBl 201 2291, S. 2468: «…damit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Daten und Pläne mit gleicher,\nder Situation entsprechender hoher Qualität entstehen, welche für die Akteure im Bodenmarkt unabdingbar sind.»\n48 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7873.\n49 ALESSANDRO CAROSIO/URS CHRISTOPH NEF, Gutachten über die Bedeutung und die Notwendigkeit des eidgenössischen\nPatents für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 24. August 2005 im Auftrag des Bundesrats.\n50 CAROSIO/NEF (Fn. 49), S. 13.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 16\nGutachten Daniel Kettiger\n\n"}