{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\n führen würde.36 Das Kriterium der Erforderlichkeit einer Altersgrenze verlangt zudem, dass diese nicht mehr betagte Menschen trifft, als notwendig. Es ist insbesondere die Frage zu beantworten, «ob das der Schranke zugrunde gelegte Alter nicht auch höher angesetzt werden könnte, ohne dass dadurch die Erreichung des Regelungsziels substanziell beeinträchtigt würde»37.\n– Zumutbarkeit für die Betroffenen: Voraussetzung für eine Altersgrenze ist letztlich die Zumutbarkeit der fraglichen Altersschranke für die konkret davon Betroffenen. Es sind die Interessen\nan der Erreichung des fraglichen Ziels mit jenen älterer Menschen abzuwägen, die von der\nAltersschranke betroffene Tätigkeit oder sonstige Lebensgestaltung weiterhin wahrnehmen zu\nkönnen. «Je intensiver die Einzelnen in ihrer Persönlichkeit betroffen werden, desto gewichtiger\nmüssen die mit der Altersschranke angestrebten Ziele sein.»38 In der Lehre und Rechtsprechung wird es beispielsweise als zulässig erachtet, dass die Notarinnen und Notare mit 70 Jahren ihre Tätigkeit aufgeben müssen, um jüngeren Kollegen Zugang zu diesem Beruf zu eröffnen\nund um eine einwandfreie Ausübung der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgabe sicherzustellen.39\n\n2.3 Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit\nDie in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit enthält als Teilgehalte insbesondere die Berufszugangsfreiheit, d.h. den Schutz gegen staatliche Massnahmen, die den Marktzutritt verhindern, und die\nBerufsausübungsfreiheit, d.h. den Schutz jeder «gewerbsmässig ausgeübten, privatwirtschaftlichen\nTätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns dient»40.41 Wer eine staatliche Tätigkeit oder ein öffentliches Amt ausübt, kann sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen; dies wurde in der Rechtsprechung u.a. am Beispiel von Anwältinnen und Anwälten als Offizialverteidiger oder bezüglich der Notarinnen und Notare bei der öffentlichen Beurkundung festgehalten.42\nDie Wirtschaftsfreiheit darf nach den allgemeinen, in Art. 36 BV umschriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden.43 Insbesondere zulässig sind Einschränkungen zum Polizeigü-\nterschutz44; solche finden sich denn auch zahlreich im Hinblick auf den Schutz der Konsumentinnen\nund Konsumenten bzw. auf den Schutz des Rechtsverkehrs. Darüber hinaus müssen Eingriffe in die\nWirtschaftsfreiheit grundsatzkonform sein, d.h. sie müssen «mit dem ordnungspolitischen Grundsatzentscheid der BV für eine wettbewerbsgesteuerte Privatwirtschaft (…) im Einklang stehen»45.\nEine Altersgrenze für die Berufsausübung bzw. für die Ausübung bestimmter Funktionen im Berufsfeld\nstellt klarerweise einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Mithin ist auch im Lichte der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen, ob Altersgrenzen verfassungskonform sind.\n\n2.4 Zwischenergebnis: Voraussetzungen und\nRahmenbedingungen von Altersgrenzen\nDie Frage der Zulässigkeit von Altersgrenzen bezüglich der Ausübung eines Berufs oder bestimmter\nFunktionen im Berufsfeld bemisst sich sowohl hinsichtlich des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2\nBV) wie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) grundsätzlich an den Kriterien für Grundrechtseingriffe\nvon Art. 36 BV. Das Prüfschema ist hinsichtlich beider Grundrechte weitestgehend deckungsgleich.\nZusätzlich wird für Altersgrenzen bei der Berufsausübung vorausgesetzt, dass diese (kumulativ)\n– qualifiziert begründet und gerechtfertigt werden können;\n– weder bestehende Stigmatisierungen der älteren Menschen fördern noch neue Stigmatisierungen hervorrufen;\n\n36 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 73.\n37 SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 75.\n38 SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 77.\n39 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 75, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch nachfolgend Ziffer 4.1.3.\n40 KLAUS A. VALLENDER, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Art. 27, Rz. 20, mit Hinweis auf BGE 125 I 277.\n41 Vgl. Übersicht bei BIAGGINI (Fn. 20), Art. 27, Rz. 9.\n42 Vgl. BIAGGINI (Fn. 20), Art. 27, Rz. 13.\n43 Vgl. BIAGGINI (Fn. 20), Art. 27, Rz. 29; VALLENDER (Fn. 40), Rz. 49.\n44 Vgl. VALLENDER (Fn. 40), Rz. 50.\n45 VALLENDER (Fn. 40), Rz. 51.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 15\nGutachten Daniel Kettiger\n\n– einen grundsatzkonformen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen (was bei Massnahmen,\ndie ausschliesslich dem Polizeigüterschutz dienen, immer zutrifft46).\n\n"}