{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\nDiskriminierung wegen des Alters gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schützt somit nicht mit jener Intensität vor\nUngleichbehandlung wie beispielsweise die Diskriminierungsverbote wegen der Rasse oder des\nGeschlechts.25 In der Lehre wird teilweise auch in Frage gestellt, ob die betagten Menschen in unserer Gesellschaft generell des Schutzes des Diskriminierungsverbots bedürfen.26 Gefordert ist somit\neine differenzierte Betrachtung der gesellschaftlichen und persönlichen Situation des betagten Menschen in Bezug auf die jeweilige Ungleichbehandlung wegen des Alters. Besonders stark werden einzelne Menschen im Bereich der Arbeit getroffen;27 gerade Altersschranken hinsichtlich der Berufsausübung sind somit heikel und bedürfen einer entsprechenden Rechtfertigung. Personen, die sich immer\nwieder neuen Anforderungen und Aufgaben stellen und Problemlösungsstrategien entwickeln müssen, sind in weit geringerem Masse einer Abnahme in ihren kognitiven Leistungen ausgesetzt; der\nAusschluss betagter Menschen aus dem gesellschaftlichen Leben ist für sie daher auch aus dieser\nSicht besonders einschneidend.28\nDie hinsichtlich der Altersschranken für öffentliche Ämter entwickelten Kriterien, unter denen eine\nAltersgrenze im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV zulässig ist, können auch auf Altergrenzen für die Zulassung zur Berufsausübung angewendet werden:29\n– Legitimes Ziel: Die Altergrenze muss ein legitimes Ziel verfolgen. Sie muss der Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe dienen und muss – entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen für\nGrundrechtseingriffe (Art. 36 Abs.- 2 BV) – durch ein öffentliches Interesse oder durch den\nSchutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein. Hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung erscheinen zudem insbesondere jene Altersschranken als unzulässig, die (bewusst\noder im Sinne einer verdeckten Agenda) das Ziel verfolgen, gewisse stereotype Rollen älterer\nMenschen zu verfestigen oder diese vom gesellschaftlichen Leben auszugrenzen.30 Eine derartige stereotype Rollenzuteilung wäre, ältere Menschen generell, d.h. ohne detaillierte Untersuchung der Arbeitsprozesse und Qualitätserfordernisse, als zur Berufsausübung weniger geeignet oder als weniger leistungsfähig zu bezeichnen.\n– Eignung der Massnahme: Voraussetzung zulässiger Altersschranken ist, dass diese geeignet\nerscheinen, das von ihnen angestrebte Ziel tatsächlich zu erreichen. Auch dieses Erfordernis\nlehnt sich – als Teilgehalt des Erfordernis der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)31 – an\ndie verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe an. Dies ist zunächst\ndann der Fall, wenn die Altersschranke solchen Tatsachen Rechnung trägt, die bei Menschen\neines gewissen Alters mit überwiegender Häufigkeit zutreffen; in diesem Fall ist die Schlechterstellung betagter Menschen in den tatsächlichen Verhältnissen genügend begründet.32 So nimmt\ndas Gehör- und Sehvermögen mit zunehmendem Alter bei der überwiegenden Mehrzahl der\nMenschen markant ab. Dieser Tatsache darf die Rechtsordnung dadurch Rechnung tragen,\ndass sie für bestimmte Tätigkeiten mit Dritt- oder Selbstgefährdung – wie etwa das Auto fahren\n– ab einem bestimmten Alter Kontrollen der Sehschärfe und des Gehörs verlangt.33 Hinsichtlich\nder Berufsausübung bedeutet dies, dass solche dem Altern inhärente Tatsachen bei der Frage\nder Zulassung berücksichtigt werden dürfen, wenn dies der Schutz von Dritten oder des\nRechtssystems erfordert.\n– Erforderlichkeit der Massnahme: Eine Altersgrenze muss erforderlich sein, um das von ihr anvisierte Ziel tatsächlich zu erreichen. Auch dieses Erfordernis lehnt sich – als Teilgehalt des\nErfordernis der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)34 – an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe an. Dies bedeutet insbesondere, dass andere, nicht auf\ndas Alter abstellende Massnahmen das fragliche Ziel nicht ebenso oder jedenfalls annähernd\nso gut zu erreichen vermögen.35 Es muss daher geprüft werden, ob statt einer Altersgrenze\nbeispielsweise eine individuelle Abklärung, welche die Eigenschaften jedes Einzelnen feststellt\nund nicht an die generalisierten Fähigkeiten älterer Menschen anknüpft, ebenso gut zum Ziele\n\n25 Vgl. MÜLLER/SCHEFER (Fn. 15), S. 724, u.a. mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des U.S. Supreme Court.\n26 Vgl. MÜLLER/SCHEFER (Fn. 15), S. 723.\n27 Vgl. MÜLLER/SCHEFER (Fn. 15), S. 723; vgl. auch den Hinweis auf die parlamentarische Debatte bei SCHEFER/RHINOW (Fn.\n7), Rz. 31.\n28 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 42, mit Hinweisen auf die diesbezügliche Fachliteratur.\n29 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 62 ff.\n30 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 64.\n31 Vgl. BIAGGINI (Fn. 20), Art. 36, Rz. 23.\n32 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 67.\n33 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 68.\n34 Vgl. BIAGGINI (Fn. 20), Art. 36, Rz. 23.\n35 Vgl. SCHEFER/RHINOW (Fn. 7), Rz. 71.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 14\nGutachten Daniel Kettiger\n\n"}