{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000239_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000239.pdf?ID=150000239", "Checksum": "7266cac7f1e47819149d630202831376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 18.03.2011 150000239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 18.03.2011 150000239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:24", "Checksum": "352c687282c1f9c6e3fce96486d77acd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 18.03.2011 150000239\n\nDie Begrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grund des Alters ist geeignet, in die grundrechtlichen Positionen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV4) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) einzugreifen.\nNun sind sowohl im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, als auch im öffentlichen Dienstrecht5 Altersgrenzen für die Anstellung (im Sinne des Pensionierungsalters und in der Form der gesetzlichen oder\nvertraglichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses beim Erreichen eines bestimmten Alters)\nbekannt und grundsätzlich auch unbestritten. Auf die Untersuchung der Verfassungsmässigkeit der\nAltersgrenzen im Anstellungsverhältnis wird vorliegend verzichtet. Die Untersuchung beschränkt sich\nauf die Betrachtung von Altersgrenzen in reglementierten Berufen und betrifft damit insbesondere die\nselbstständige Berufsausübung in den so genannten freien Berufen.\nEine gesetzliche Altersgrenze für die Berufszulassung in der Schweiz kann allenfalls im Widerspruch\nzu den sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) stehen. Die\nKlärung dieser Frage sprengt den Rahmen des Gutachterauftrags und ist deshalb nicht Gegenstand\nder vorliegenden Abklärungen.6\n\n2.1.2 Diskussion zu Altersgrenzen in der Schweiz\nDie Diskussion über Altersgrenzen betraf in der Schweiz bisher primär die Frage der Altersgrenzen für\nöffentliche Ämter.7 Ausgelöst wurde diese Diskussion seinerzeit durch die Gemeindeversammlung der\nbernischen Einwohnergemeinde Madiswil, welche Mitte 2002 beschloss, für alle öffentlichen Ämter\neine generelle Altersgrenze von 70 Jahren einzuführen.8 Bereits zuvor wurde etwa auf Bundesebene\n\n1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), SR 510.62.\n2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV), SR 211.432.2.\n3 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung,\nGeomV), SR 211.432.261.\n4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.\n5 Vgl. beispielsweise Art. 10 Abs. 2 Bst. a Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG), SR 172.220.1.\n6 Es wird auf das vom Bundesamt für Landestopografie beim Verfasser und Prof. Dr. Matthias Oesch in Auftrag gegebene\nGutachten zum Einfluss des EU-Rechts auf die amtliche Vermessung verwiesen.\n7 Vgl. DANIEL KETTIGER, Zur rechtlichen Problematik von Altersgrenzen für öffentliche Ämter, Jusletter vom 19. August 2002;\nMARKUS SCHEFER/RENÉ RHINOW, Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte, Gutachten\nim Auftrag des Schweizerischen Seniorenrats, Jusletter vom 7. April 2003; Bericht des Bundesrats über Altersschranken\nauf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative vom 21. April 2004 (Bericht\nBundesrat), BBl 2004 2113.\n8 Vgl. KETTIGER (Fn. 7), Rz. 1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 12\nGutachten Daniel Kettiger\n\ndie Frage der Altersgrenze bei 70 Jahren für Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen\ndiskutiert.9 Die rechtliche Diskussion von Altersgrenzen für politische Ämter führte zur Entwicklung von\nKriterien der Zulässigkeit von Altersschranken, welche auch auf die Frage der Berufsausübung übertragen werden können.10\nDie Diskussion über Altersschranken bei der Berufsausübung wurde in der Schweiz nur Ansatzweise\ngeführt. In der politischen Diskussion auf Bundesebene wurde bisher nur eine Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte bezüglich der Verrechnung von Leistungen an die Grundversicherung der Krankenversicherung erwogen.11 Auf kantonaler Ebene beschränkte sich die Diskussion weitestgehend auf\nAltersgrenzen für Notarinnen und Notare.12 Das Bundesgericht hat sich ebenfalls vor allem mit der\nZulässigkeit von Altergrenzen für Notarinnen und Notare befasst.13 Hinsichtlich der Zulässigkeit von\nAltersgrenzen bei der Ausübung reglementierter Berufe besteht mithin in der Schweiz weder ein politischer Konsens noch eine gefestigte Lehre und Rechtsprechung.\n\n"}