landesintern nicht in einer Verordnung über das Amtshilfeverfahren enthalten sein, sondern muss im Doppelbesteuerungsabkommen selber oder in einem Zusatzprotokoll vorgesehen sein. Die Bestimmung kann sich nicht mit einem Verweis auf den Ordre public begnügen, sondern muss die Tatbestandselemente regeln, bei denen eine strafrechtswidrige Informationsbeschaffung anzunehmen ist. VPB/JAAC/GAAC 2010, édition du 3 août 2010 80 Avis de droit DFJP, Office fédéral de la justice