Gestützt auf Art. 10 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind zudem für die Behandlung der blossen Aufsichtsbeschwerde (E. II 3) Kosten zu sprechen. Dass der Anwalt der Beschwerdeführer am 23. September 2009 ausdrücklich einen formellen Entscheid des Bundesrates über die Aufsichtsbeschwerde gefordert hat, obschon er von der Instruktionsbehörde zuvor auf die Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens aufmerksam gemacht worden war, muss als mutwilliges (leichtfertiges) Verhalten im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung gewertet werden.