4. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar hat der Anwalt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. September 2009 erklärt, er ersuche nur dann um einen Entscheid des Bundesrates nach Art. 70 Abs. 4 BGG, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Beschwerde als gegeben erachtet werden. Eine derartige bedingte Beschwerdeführung ist jedoch nicht möglich (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O. [Bundesverwaltungsrechtspflege], S. 58 f.). Wer eine Prüfung der Beschwerde verlangt, muss auch den entsprechenden Entscheid inklusive Kostenfolgen hinnehmen.