Den betroffenen Mitgliedern des Beschwerdeführers 1 darf zugemutet werden, gegen die ihres Erachtens mangelhafte Zusammensetzung der Prüfungskommission den hier beschriebenen Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht zu beschreiten. Der Bundesrat sieht kein hinreichendes öffentliches Interesse, um von Amtes wegen zu prüfen, ob und inwiefern eine bessere Vertretung der Osteopathen mit gleichzeitiger praktischer Tätigkeit als Physiotherapeuten in der interkantonalen Prüfungskommission angezeigt wäre. Eine Gefährdung der Interessen einer breiteren Öffentlichkeit, insbesondere der Patienten, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.