3.3. Über die Zusammensetzung der Prüfungskommission kann jede Person, die sich der interkantonalen Prüfung für Osteopathen stellt, eine Verfügung verlangen. Gegen eine solche Verfügung kann nach Art. 24 des Prüfungsreglements bei der Rekurskommission der EDK und der GDK Beschwerde geführt werden. Deren Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zwar wegen Art. 83 Bst. t BGG eher fraglich, doch bleibt auf jeden Fall die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.