Die Bundesverfassung überträgt die Aufgabe, die Kantone zur Beachtung des Bundesrechts anzuhalten, allerdings nicht nur dem Bundesrat, sondern auch dem Bundesgericht. Nach Art. 189 Abs. 1 Bst. a BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht. 3.2. Der Bundesrat ergreift nach ständiger Praxis keine Aufsichtsmassnahmen, wenn eine Rechtsverletzung mit einem – ordentlichen oder ausserordentlichen – Rechtsmittel gerügt werden VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 72 Entscheid Bundesrat