3.1. Der Bundesrat sorgt nach Art. 186 Abs. 4 BV für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen. Mit ihrem Verweis auf die Erwägung 6.3 des Bundesgerichtsentscheids vom 6. November 2008 machen die Beschwerdeführer indirekt geltend, die aktuelle Zusammensetzung der Prüfungskommission verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).