Soweit die Aufsichtsbeschwerde als Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG entgegenzunehmen ist, ist sie deshalb abzuweisen. 3. Im Folgenden bleibt noch zu prüfen, ob die Aufsichtsbeschwerde im Sinne einer Anzeige auf Tatsachen aufmerksam macht, die ein Einschreiten des Bundesrates von Amtes wegen erfordern würden (Art. 71 VwVG).