Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Dispositiv des Entscheids des Bundesgerichts vom 6. November 2008 sei nicht richtig vollstreckt worden. Da das Bundesgericht eine Bestimmung des Prüfungsreglements direkt aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hatte, bedurfte sein Entschied auch gar keiner weiteren Vollstreckung (vgl. STEFAN HEIMGARTNER / HANS W IPRÄCHTI- GER, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Art. 61 N. 10). Die Beschwerdeführer berufen sich einzig auf eine Erwägung, die aber im Dispositiv in keiner Weise erwähnt wird. Eine solche Aussage in der Urteilsbegründung ist nicht vollstreckbar.