1.3. Die Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG ist nicht an eine Frist gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Untätigkeit der zuständigen Behörde gerügt wird (VPB 66 [2002] Nr. 55 E. 1.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, a.a.O., Art. 70 N. 36). 1.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist somit als Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG entgegenzunehmen, insoweit sie den behaupteten mangelhaften Vollzug des Bundesgerichtsentscheids vom 6. November 2008 betrifft. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.