VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 71 Entscheid Bundesrat 1.2. Als seinerzeitige Prozessparteien haben die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG an der korrekten Vollstreckung des fraglichen Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2008. Sie sind daher berechtigt, beim Bundesrat Beschwerde zu führen.