6. Mit Eingabe vom 23. September 2009 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde einen formellen Entscheid des Bundesrates. Hinsichtlich der Rüge der mangelhaften Vollstreckung eines Bundesgerichtsentscheids ersuchte er „um eine erneute Prüfung der Rechtslage durch das EJPD und nur dann um einen Entscheid des Bundesrates, wenn diese Prüfung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Beschwerde (hinreichende Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesgerichtes im Sinne der Erwägung 6.3) als gegeben erachtet werden.“