3. Mit einer an die Schweizerische Bundeskanzlei (BK) gerichteten Aufsichtsbeschwerde vom 24. April 2009 stellten die beiden Beschwerdeführer das Begehren, die GDK sei zu verpflichten, bereits für die laufende erste Prüfungssession einen oder mehrere Vertreter derjenigen Osteopathen, die eine doppelte Berufstätigkeit (Osteopathie und Physiotherapie) ausüben, in die Prüfungskommission zu wählen. Zur Begründung ihres Begehrens verwiesen die Beschwerdeführer auf Erwägung 6.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2008.