eventuell seien nur Art. 5 und verschiedene Übergangsbestimmungen des Prüfungsreglements aufzuheben. Dabei rügten sie eine verfassungswidrige Privilegierung des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO) und seiner Mitglieder bzw. von ausschliesslich als Osteopathen tätigen Personen, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Zustandekommens des Prüfungsreglements.