Regeste: Mit einer Beschwerde an den Bundesrat nach Art. 70 Abs. 4 BGG kann nicht die Beachtung von Erwägungen des Bundesgerichts verlangt werden, auf die das Dispositiv des betreffenden Urteils nicht ausdrücklich verweist. Die Rüge, die Zusammensetzung einer interkantonalen Prüfungskommission verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), kann mit Beschwerde gegen Entscheide der Prüfungskommission geltend gemacht werden; letzte Beschwerdeinstanz ist dabei das Bundesgericht. Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat.