{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-11-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000224_2009-11-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000224.pdf?ID=150000224", "Checksum": "765284f30bf7e6c7a22bee8642f1fddc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 27.11.2009 150000224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 27.11.2009 150000224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 27.11.2009 150000224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:48", "Checksum": "fe2e9491ebcf5ae0fb1a2e969c1cd1fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 27.11.2009 150000224\n\n2.2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2008\n(2C_561/2007, publiziert in: ZBl 2009 571) teilweise gut und hob Art. 25 Abs. 4 des Prüfungsreglements auf. Bei dieser Bestimmung handelte es sich um eine Übergangsregelung, die nicht die Zusammensetzung der Prüfungskommission betrifft. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde\nab, soweit es darauf eintrat.\n\n3. Mit einer an die Schweizerische Bundeskanzlei (BK) gerichteten Aufsichtsbeschwerde vom\n24. April 2009 stellten die beiden Beschwerdeführer das Begehren, die GDK sei zu verpflichten, bereits für die laufende erste Prüfungssession einen oder mehrere Vertreter derjenigen Osteopathen, die\neine doppelte Berufstätigkeit (Osteopathie und Physiotherapie) ausüben, in die Prüfungskommission\nzu wählen. Zur Begründung ihres Begehrens verwiesen die Beschwerdeführer auf Erwägung 6.3 des\nUrteils des Bundesgerichts vom 6. November 2008. Diese lautet wie folgt:\n„6.3. Immerhin ist es auch nicht unproblematisch, wenn der berücksichtigte Dachverband\nstatutarisch eine ganze Gruppe von Berufskollegen indirekt von der Mitgliedschaft ausschliesst, wie dies hier zutrifft und auch in den Rechtsschriften des Berufsverbandes\nselbst bestätigt wird. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der Statuten des Beschwerdegegners [SVO-\nFSO] vom 2. Dezember 2005 kann bei ihm nur Mitglied werden, wer exklusiv den Beruf\nals Osteopath ausübt. Damit ist insbesondere die ganze Gruppe der gleichzeitig als\nOsteopathen tätigen Physiotherapeuten ungeachtet ihrer Ausbildung oder Erfahrung von\neiner Mitgliedschaft ausgeschlossen. Solange diese Ausschlussklausel gilt, wird der Vorstand der Gesundheitsdirektorenkonferenz aus Gründen der Rechtsgleichheit darauf zu\nachten haben, dass auch diejenigen Osteopathen, denen eine Mitgliedschaft im Dachverband aufgrund einer doppelten Berufstätigkeit statutarisch verunmöglicht ist, in der\nPrüfungskommission angemessen vertreten sind. Das schliesst allerdings nicht aus, dass\nder Dachverband der Einfachheit halber einziger Ansprechpartner der Gesundheitsdirektorenkonferenz bleibt und auch das entsprechende Vorschlagsrecht ausübt, wobei es ihm\nunbenommen bleibt, sich mit dem Konkurrenzverband abzusprechen. Da sich Art. 5 und\n26 Abs. 3 und 4 des Prüfungsreglements durchaus in diesem Sinne verfassungskonform\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 70\nEntscheid Bundesrat\n\nauslegen lassen, sind die fraglichen Bestimmungen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden.“\n\n[...]\n\n4.3. Am 26. August 2009 ersuchte die BK das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement\n(EJPD) um Klärung der Zuständigkeitsfrage. Mit Schreiben vom 9. September 2009 teilte das EJPD\nder BK mit, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) die Instruktion der Aufsichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November\n1999 für das EJPD (SR 172.213.1) übernehme, zumal die Beschwerdeführer hauptsächlich die mangelhafte Vollstreckung eines Bundesgerichtsentscheids rügten.\n\n5. Am 8. September 2009 teilte das BJ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, die\nRüge der mangelhaften Vollstreckung eines Bundesgerichtsurteils sei nicht aufsichtsrechtlich, sondern\nim Rahmen eines –grundsätzlich kostenpflichtigen – Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zu prüfen.\nFür den Fall, dass er eine solche Prüfung wünsche, forderte das BJ den Rechtsvertreter auf, dies bis\nam 23. September 2009 zu bestätigen. Im Übrigen verwies das BJ in seinem Schreiben auf die Praxis\nder Bundesbehörden betreffend die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde und auf die Möglichkeit,\ndie Zusammensetzung der Prüfungskommission im konkreten Anwendungsfall anzufechten.\n\n6. Mit Eingabe vom 23. September 2009 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer\nhinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde einen formellen Entscheid des Bundesrates. Hinsichtlich der\nRüge der mangelhaften Vollstreckung eines Bundesgerichtsentscheids ersuchte er „um eine erneute\nPrüfung der Rechtslage durch das EJPD und nur dann um einen Entscheid des Bundesrates, wenn\ndiese Prüfung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Beschwerde (hinreichende Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesgerichtes im Sinne der Erwägung 6.3) als gegeben\nerachtet werden.“\n\n7. Das BJ forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2009 zur Leistung\neines Kostenvorschusses von 2000 Franken auf. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.\n\n[...]\n\nII.\n\n1.1. Nach Art. 70 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)\nkann im Falle mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung\neiner Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in:\nBernard Corboz / Alain Wurzburger / Pierre Ferrari / Jean-Maurice Frésard / Florence Aubry Girardin\n[Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, Art. 70 N. 36; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de\nla loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, Art. 39 N. 2).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 71\nEntscheid Bundesrat\n\n"}