Die Konzeption des Bundesgesetzgebers geht klar dahin, dass der Verlauf von Rohrleitungen aus Gründen der Sicherheit öffentlich ist und sowohl im Gelände (durch entsprechende Markierungen), in Grundbuch (durch eine entsprechende Eintragung für jedes betroffene Grundstück) sowie in den Daten und Plänen der amtlichen Vermessung (durch erkenntliche Darstellung der Geometrie) durch Dritte leicht erkannt werden kann. Falls die Y Erdgas AG die Bereitstellung trotz einer rechtskräftigen Verfügung verweigert, kann das BFE die Ersatzvornahme anordnen (Art. 47 RLG).