Eine Unterzeichnung durch einen Nachführgeometer würde eine Amtspflichtverletzung darstellen. Wenn die Y Erdgas AG die voraussetzungslose Bereitstellung der Daten weiterhin verweigert, wird der Kanton X zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) dem BFE – als das Bundesamt, das für die Erteilung der Betriebsbewilligungen für Rohrleitungsanlagen zuständig ist – beantragen müssen, dieses soll die voraussetzungslose Bereitstellung gegenüber der Y Erdgas AG verfügen. Eine solche Durchsetzung von Artikel 41