Einschränkungen des Zugangs sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zeitlich und örtlich beschränkt zulässig. Die Auffassung der Y Erdgas AG, sie könne die Zugänglichkeit der Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung einschränken lassen, ist in grundlegender Weise falsch. d. Der vorgeschlagene „Datenbezugsrevers“ widerspricht diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Er wäre trotz Unterzeichnung durch einen Nachführungsgeometer nichtig. Eine Unterzeichnung durch einen Nachführgeometer würde eine Amtspflichtverletzung darstellen.