gebung. Die Leistungsrechte an diesen Daten stehen vielmehr gestützt auf öffentliches Recht (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GeoIG) der im Kanton X nach Massgabe des kantonalen Rechts des Kantons für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle zu, allenfalls einem vom Kanton mit der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten. b. Die Y Erdgas AG ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, die Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung auf eigene Kosten zu erheben und den zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.