stand mithin bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Geoinformationsrechts. Der mit der Einführung des neuen Geoinformationsrechts statuierte öffentliche Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts bezieht sich auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erhebung oder ihrer letzten Nachführung. Insgesamt vermögen übergangsrechtliche Aspekte somit an der auf der Grundlage des geltenden Rechts vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.