Die grundsätzliche Meldepflicht in Artikel 17 RLV besteht ebenfalls seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung; geändert hat sich lediglich die Pflicht zur Weiterleitung der Baupläne durch das BFE. Zentral ist zudem, dass die Pflicht zur Einmessung der Rohrleitungen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung (Art. 41 RLSV) ebenfalls bestehend war. Artikel 64 Absatz 4 RLSV schreibt zudem vor, dass die grundbuchlichen Einträge nach Artikel 41 für bestehende Leitungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der RLSV nachzuholen sind; was zwangsläufig auch die entsprechenden Vermessungsarbeiten mit einschliesst. Die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung der Daten be-