Der Ersteller bzw. Betreiber von Rohrleitungsanlagen ist mithin zur Bereitstellung dieser Daten von Bundesrechts wegen verpflichtet. Wenn das Bundesrecht bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten die Bewilligungsnehmer zur Bereitstellung von bestimmten Informationen verpflichtet (Meldepflichten, Pflichten zur Messung, etc.), so hat diese Pflicht den Charakter einer Auflage zur Bewilligung. Die Erfüllung von Auflagen zu Polizeibewilligungen obliegt dem Bewilligungsnehmer, er hat die Kosten zu tragen.