2.3.4 Kostenlose Bereitstellung Artikel 17 RLV verpflichtet die Betreiber der Rohrleitungsanlagen, dem BFE die Baupläne (d.h. die entsprechenden Geobasisdaten) vorzulegen. Artikel 41 RLSV verpflichtet die Betreiber der Rohrleitungen weiter, diese durch Fachpersonen entsprechend den qualitativen Anforderungen für die Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung einmessen zu lassen und für das Grundbuch sowie die amtliche Vermessung zur Verfügung zu stellen. Der Ersteller bzw. Betreiber von Rohrleitungsanlagen ist mithin zur Bereitstellung dieser Daten von Bundesrechts wegen verpflichtet.