soll – so der Wille des Gesetzgebers26 – dabei nicht im Sinne der Protektion staatlicher Daten, sondern im Sinne einer kontrollierten, rechtgleichen und wettbewerbsneutralen Nutzung der nationalen Geodateninfrastruktur Anwendung finden. Der erwähnte öffentlich-rechtliche Leistungsschutz kann jeweils von der nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständigen Stelle beansprucht werden. Im Austausch unter Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG) gilt ein besonderes Regime ohne Einwilligungserfordernis und mit einer pauschalen Abgeltung (Art. 42 GeoIV).