Zu denken ist etwa an die Daten der Luftfahrthinderniskarte. Mit der Regelung, dass die Nutzung nur mit der Einwilligung der zuständigen Stelle von Bund, Kanton oder Gemeinde zulässig ist (Art. 12 Abs. 1 GeoIG, Art. 25 ff. GeoIV), wird für alle Geobasisdaten des Bundesrechts ein neuer, öffentlich-rechtlicher Leistungschutz geschaffen. Der Einwilligungsvorbehalt