Wenn ein Bundesamt zuständige Stelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 GeoIG ist, so wird dieses im Anhang zur GeoIV (GBDK) entsprechend bezeichnet. Wenn die Zuständigkeit beim Kanton liegt, so ist dies im GBDK ebenfalls entsprechend vermerkt. In diesen Fällen muss der Kanton in seinem Recht festlegen, wer innerkantonal die zuständige Stelle ist, d.h. für das Erheben, Nachführen und Verwalten der entsprechenden Geobasisdaten des Bundesrechts zuständig ist. Regelt der Kanton die innerkantonale Zuständigkeit nicht durch Rechtssatz (Gesetz oder Verordnung), so findet der zweite Satz von Artikel 8 Absatz 1 GeoIG Anwendung: Die Zuständigkeit richtet sich nach der Fachbereichszuständigkeit im