2.3.2 Zuständigkeiten als rechtlicher Anknüpfungspunkt im Geoinformationsrecht Artikel 8 Absatz 1 GeoIG regelt die zuständige Stelle für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten (Datenherrschaft).23 Auf diese Zuständigkeit wird in der gesamten neuen Geoinformationsgesetzgebung immer wieder verwiesen. Im Hinblick auf die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gibt es folgende Ausprägungen von Geobasisdaten:24 - Geobasisdaten des Bundes sind Geobasisdaten des Bundesrechts mit Datenherrschaft beim Bund; - Geobasisdaten des Kantons sind Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts mit Datenherrschaft beim Kanton;