welchem sie körperlich festgehalten sind19. Zudem widerspricht die Reproduzierbarkeit von Informationen – dies insbesondere in der räumlich und zeitlich kaum mehr eingrenzbaren elektronischen Form – dem eigentumsrechtlichen Ausschliesslichkeitsprinzip20. Schliesslich fehlt im Falle einer elektronischen Übermittlung wiederum die Körperlichkeit der Daten21. Insgesamt versagt somit die sachenrechtliche Konzeption bei Daten.22 An Daten kann weder Eigentum noch Besitz begründet werden.