Sache an der dingliche Rechte begründet werden können, sind nach schweizerischer Rechtsauffassung körperlich greifbare Gegenstände, welche der menschlichen Herrschaft unterwerfbar sind14. Das schweizerische Recht geht zwar von einem dynamischen Sachenbegriff aus, was bedeutet, dass die Qualifikation eines Gegenstandes als Sache nicht nur von dessen physikalischen Eigenschaften, sondern auch von der wirtschaftlichen Funktion und der Verkehrsanschauung abhängt, dennoch bleibt der Sachenbegriff auf (dreidimensionale) Objekte beschränkt, welche in sich bestehen und räumlich abgegrenzt sind.15