2.3.1 Kein Eigentum und Besitz an Daten Nach schweizerischem Recht lassen sich an Sachen dingliche (d.h. absolut wirkende) Rechte begründen, insbesondere in der Form von Eigentum (Art. 641 ZGB) und Besitz (Art. 919 ZGB). Sache an der dingliche Rechte begründet werden können, sind nach schweizerischer Rechtsauffassung körperlich greifbare Gegenstände, welche der menschlichen Herrschaft unterwerfbar sind14.