In genereller Weise darf somit der Zugang zu den Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung nicht eingeschränkt werden. Denkbar sind örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen, beispielsweise bei einer von den zuständigen Bundesbehörden (Dienst für Analyse und Prävention, DAP) festgestellten akuten Terrorgefahr oder zum vorübergehenden Schutz von Personen (z.B. während Staatsbesuchen) oder Veranstaltungen (z.B. eidgenössisches Schwingfest auf einer Wiese, unter der eine Rohrleitung durchgeht). Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung von Bundesrechts wegen öffentlich zugänglich sind und