Die Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung enthält nur den Ortsbezug der Leitungen und Signalpunkte und keine Sachdaten, die über die Dimensionierung der Leitungen und damit über Geschäftsgeheimnisse wie Förderleistungen o.ä. Aufschluss geben könnten. Auch eine mögliche Geheimhaltung gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f GeoIV fällt damit weg. In genereller Weise darf somit der Zugang zu den Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung nicht eingeschränkt werden.