dem wäre es absurd, Geobasisdaten nicht öffentlich zugänglich zu machen, die für Dritte im Gelände ersichtlich sind. Auch eine Geheimhaltung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen steht nicht zur Diskussion. Der Eigentümer der Rohrleitungen ist auf Grund des Planungsverfahrens sowie auf Grund des Eintrags im öffentlich zugänglichen Grundbuch (Art. 41 RLSV) ohnehin bekannt. Die Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung enthält nur den Ortsbezug der Leitungen und Signalpunkte und keine Sachdaten, die über die Dimensionierung der Leitungen und damit über Geschäftsgeheimnisse wie Förderleistungen o.ä. Aufschluss geben könnten.