Die Daten sind somit grundsätzlich in ihrem ganzen Umfang frei zugänglich (Art. 22 Abs. 1 GeoIV) und müssen als Darstellungsdienst angeboten werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. a GeoIV). Weiter schreibt der Anhang 1 zur GeoIV vor, dass die Daten auch als Download-Dienst zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Austausch unter Behörden gilt diese freie Zugänglichkeit (einschliesslich der Möglichkeit des Datenaustausches über einen Download-Dienst) jederzeit und ohne Einschränkung (Art. 14 Abs. 1 GeoIG i.V.m. Art. 37 GeoIV und e contrario Art. 38 GeoIV).